Quellen
Grau,
Bernhard: Reichsstatthalter, 1933-1945, publiziert am 02.11.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsstatthalter,_1933-1945>
(zuletzt aufgerufen am 30.1.2024).
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Amt zur nationalsozialistischen ‚Gleichschaltung‘ der Länder
Art. 48 der Weimarer Verfassung erlaubte es dem Reichspräsidenten, mit Hilfe der bewaffneten Macht gegen ein Land vorzugehen, das seine in der Reichsverfassung oder in den Reichsgesetzen vorgesehenen Pflichten nicht erfüllte. Seit März 1923 regierte in Sachsen eine Koalition aus SPD und Kommunisten. Als diese mit dem bewaffneten Aufstand drohten, ließ die vom Reichspräsidenten beauftragte Reichsregierung Stresemann am 20. Oktober Reichswehrtruppen einmarschieren und ernannte einen Reichskommissar, der die sächsische Regierung absetzte und die Zivilgewalt übernahm.
Am 20.7.1932 ließ Reichspräsident von Hindenburg die preußische Koalitionsregierung aus dem Amt entfernen und übertrug die Befugnisse des Ministerpräsidenten auf Reichskanzler von Papen als Reichskommissar. Auf Art. 48 war auch die aus Anlass des Reichstagsbrands erlassene Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat gestützt, die es der Reichsregierung erlaubte, die Befugnisse der Länderregierungen vorübergehend zu übernehmen.
Auf der Basis dieser Verordnung verfügte Reichsinnenminister Frick am 9.3.1933 die Bestellung Franz von Epps zum Reichskommissar in Bayern, der seinerseits weitere Kommissare an Stelle bisheriger Minister einsetzte. Nach dem Zweiten Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7.4.1933 (Reichsstatthaltergesetz) konnte der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter ernennen. Für Bayern bestellte Hindenburg daraufhin am 12.4.1933 General von Epp zum Reichsstatthalter.
Der Reichsstatthalter hatte die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und - auf dessen Vorschlag - der Minister, zur Auflösung des Landtags, zur Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze und zur Ernennung und Entlassung von unmittelbaren Staatsbeamten, soweit es bis dahin bei den Ministerien gelegen hatte. Außerdem stand ihm das Begnadigungsrecht zu. Seine Amtsdauer sollte für eine Landtagsperiode gelten, eine Begrenzung, die mit der Abschaffung der Landtage durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.1.1934 hinfällig wurde. Durch das Reichsstatthaltergesetz vom 30.1.1935 wurde der Reichsstatthalter ein bloßes Aufsichtsorgan. Eine wirkliche Machtposition hatten nur die Reichsstatthalter, die gleichzeitig Gauleiter der NSDAP waren.
Grau,
Bernhard: Reichsstatthalter, 1933-1945, publiziert am 02.11.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsstatthalter,_1933-1945>
(zuletzt aufgerufen am 30.1.2024).