Auf Grundlage von § 4 der Satzung über die Benutzung des NS-Dokumentationszentrums München in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung sowie Artikel 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ergeht folgende Hausordnung für das NS-Dokumentationszentrums München.
Die nachfolgenden Regelungen gelten in allen Räumen und Gebäuden und auf allen Grundstücken des NS-Dokumentationszentrums München der Landeshauptstadt München. Sie dienen insbesondere der Sicherheit der Besucher*innen sowie dem Schutz des Gebäudes, des jeweiligen Außengeländes und der darin befindlichen (Ausstellungs-)Gegenstände.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das NS-Dokumentationszentrum München zu diesem Zweck auch videoüberwacht wird.
(1) Die Hausordnung ist für alle Besucher*innen des NS-Dokumentationszentrums München verbindlich. Mit dem Betreten des Geländes des NS-Dokumentationszentrums werden die darin aufgeführten Regelungen anerkannt.
(2) Die Besichtigung des NS-Dokumentationszentrums München ist innerhalb der Öffnungszeiten und im Rahmen der Satzung über die Benutzung des NS-Dokumentationszentrums München in der jeweils geltenden Fassung jedermann gestattet. Dies gilt nicht für deutlich alkoholisierte bzw. anderweitig berauschte Personen. Bei Überfüllung oder aus anderen berechtigten Gründen kann das NS-Dokumentationszentrum München ganz oder teilweise für den Besucher*innenverkehr geschlossen werden.
(3) Die Besucher*innen haben sich so zu verhalten,
• dass keine anderen Personen behindert oder belästigt werden,
• dass die Kunst- und Einrichtungsgegenstände nicht gefährdet, beschädigt oder zerstört werden,
• dass die Sicherheit und die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht gefährdet werden.
(4) Rettungswege, Durchgänge, Notausgänge und Treppen sind frei zu halten. Die gekennzeichneten Fluchtwege sind im Gefahrenfall zu benutzen. Der Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Notrufknopf, Fluchttürentriegelung etc.) ist untersagt.
(5) Das Telefonieren in den Ausstellungsräumen ist grundsätzlich nicht gestattet.
(6) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Räume des NS-Dokumentationszentrums München grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener betreten. Für Schäden, die durch unbeaufsichtigte Kinder/Jugendliche verursacht werden, haften die Erziehungsberechtigten oder die aufsichtspflichtige Begleitung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(7) In den Ausstellungsräumen ist das Fotografieren für private Zwecke grundsätzlich gestattet, soweit Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind die Persönlichkeitsrechte von z. B. Besucher*innen zu beachten. Die Verwendung von Blitzlicht, Stativen und sog. Selfiesticks ist untersagt. Fotografieren für kommerzielle, wissenschaftliche und journalistische Zwecke ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch das NS-Dokumentationszentrum München erlaubt.
(8) Filmaufnahmen dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des NS-Dokumentationszentrums München erfolgen.
(9) Es ist grundsätzlich nicht gestattet, die Ausstellungsobjekte zu berühren. In deren unmittelbarer Nähe darf nicht mit Gegenständen hantiert werden, die geeignet sind, Beschädigungen an den Ausstellungsobjekten herbeizuführen. Die Besucher*innen haften für alle durch ihr Verhalten entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Tiere dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden. Hiervon ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde.
(11) Der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken außerhalb des Cafeteriabereichs ist grundsätzlich nicht gestattet.
(12) Das Rauchen ist im gesamten Gebäude untersagt.
(13) Das Durchführen von z.B. geführten Rundgängen in den Ausstellungen oder anderen Vermittlungsformaten im NS-Dokumentationszentrum ist grundsätzlich nur Mitarbeiter*innen des NS-Dokumentationszentrums München oder Personen, die vom NS-Dokumentationszentrum München hierzu beauftragt wurden, erlaubt.
(14) Das Durchführen von Werbemaßnahmen, Verteilen von Flugblättern, Handzetteln und Ähnlichem ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das NS-Dokumentationszentrum München.
(15) Gegenstände, die im NS-Dokumentationszentrum München gefunden werden, bitten wir, an der Information abzugeben.
(16) Ausgeliehene Mediengeräte (z.B. Mediaguides, Gruppenführungssysteme) sind nach dem Besuch der Ausstellungen oder Veranstaltungen unverzüglich zurück zu geben. Sie dürfen insbesondere nicht vom Museumsgelände entfernt werden.
(17) Das Betreten der Ausstellungsräume mit Schirmen, Stöcken und größeren Behältnissen aller Art (z. B. Rucksäcke, Taschen, Aktentaschen) ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Zweifel entscheidet das Aufsichtspersonal. Für die Aufbewahrung der vorgenannten Gegenstände sowie Mäntel, Jacken etc. stehen im NS-Dokumentationszentrums München Schließfächer zur Verfügung. Die Schließfächer müssen bis zum Ende der Öffnungszeit geleert werden. Das NS-Dokumentationszentrum München behält sich vor, nicht geleerte Schließfächer nach Schließung des Hauses zu räumen. Nicht abgeholte Gegenstände werden als Fundsache behandelt. Für einen etwaigen Verlust der Schließfachschlüssel haften die Besucher*innen in voller Höhe. Eine Öffnung des Schließfaches seitens des NS-Dokumentationszentrums München erfolgt grundsätzlich erst nach Schließung des Hauses. Das NS-Dokumentationszentrum München übernimmt für die im Garderoben- und Schließfachbereich abgegebenen Wertsachen keine Haftung.
(18) Die Direktion übt, vertreten durch die Mitarbeiter*innen des NS-Dokumentationszentrums München, das Hausrecht aus. Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, darauf zu achten, dass die Hausordnung eingehalten wird. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist insoweit Folge zu leisten. Werden die Hausordnung oder die Anweisungen des Aufsichtspersonals nicht beachtet, kann den betreffenden Personen der weitere Aufenthalt im Gebäude und auf dem Gelände des NS-Dokumentationszentrums München untersagt werden.
(19) Verstöße gegen die Hausordnung können in schwerwiegenden Fällen zu einem sofortigen Hausverbot führen. Hierzu zählen insbesondere das Mitbringen und der Konsum von illegalen Drogen, der Konsum von Alkohol außerhalb der Gastronomiebereiche, das Mitbringen von Waffen und sonstigen gefährlichen Gegenständen, die Androhung und Anwendung von körperlicher Gewalt, mutwillige Sachbeschädigung, Diebstahl, Randalieren, Beschimpfen oder Beleidigung von Personen, Verunreinigung der Räume, Gebäude und Außenanlagen, Betteln.
(20) Die Hausordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wird zusätzlich auf der Webseite des NS-Dokumentationszentrums München veröffentlicht.