NS-Gesundheitspolitik

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Verfasst von Annette Eberle

Die rassistisch begründete Aussonderung und Ermordung von Menschen mit körperlichen Einschränkungen, psychischen Krankenheiten und unangepasster Lebensführung im Nationalsozialismus

Einer der ersten Bereiche, der von der nationalsozialistischen Diktatur ideologisch und mittels einschneidender repressiver politischer Maßnahmen gleichermaßen besetzt wurde, war die Sozialpolitik. Mit den erstmals in der Weimarer Republik etablierten sozialstaatlichen Grundsätzen, die auf Solidarität und individueller Förderung beruhten, sollte gebrochen und das soziale Miteinander nun vorrangig auf die Prinzipien der Erb- und Rassenpolitik ausgerichtet werden. Damit gemeint war der permanente Kampf der ‚Höherwertigen‘ gegen die ‚Minderwertigen‘, der nicht nur das Vorgehen gegen Angehörige fremder Rassen, sondern auch gegen Zugehörige der eigenen zum Ziel hatte. Gemäß der sozialrassistischen Ideologie sei der soziale Wert des Menschen fortan allein nach rassenbiologischen Kriterien zu bemessen. So liege die Gemeinschaftsbedrohung der ‚erbbiologisch Minderwertigen‘ darin, dass sie die eigene Gesellschaft existentiell schädigten, nicht nur durch die Inanspruchnahme finanzieller oder sozialer Ressourcen, sondern auch durch ihre angebliche zerstörerische Wirkung auf die kollektive Erbmasse.

Wer dazu zählen sollte, benannte Reichsinnenminister Wilhelm Frick in einer Rede im Juni 1933 vor dem neugegründeten Sachverständigenbeirat für Bevölkerungs- und Rassepolitik. Sogenannte „Minderwertige und Asoziale“ seien für ihn „Kranke, Schwachsinnige, Geisteskranke, Krüppel und Verbrecher“. Damit spannte Frick den Bogen von denjenigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder sozialen Situation auf Hilfe angewiesen und nicht mehr als gesellschaftlich leistungsfähig galten, bis hin zu denjenigen, die straffällig geworden waren und als ‚geborene‘ Verbrecher galten (Frick, 1933, zit. nach Ayaß, S. 413).

Frick kündigte ein Programm der „Auslese und des Ausmerzens“ an, das damit beginne, alle Leistungen zu streichen, die eine „übertriebene Personenhygiene und Fürsorge für das Einzelindividuum darstellen ohne Rücksicht auf die Erkenntnisse der Vererbungslehre, der Lebensauslese und der Rassenhygiene“. Was dieser Ankündigung folgte, ging weit über sozialpolitische Sparmaßnahmen hinaus. Das Programm der „Auslese und des Ausmerzens“ bedeutete in den nächsten zwölf Jahren eine etwa 70-prozentige Kürzung von ambulanten, also nicht stationären Hilfen und Diensten, gleichzeitig eine rapide Zunahme des Wegsperrens in die Psychiatrie, in Fürsorgeeinrichtungen, Strafanstalten und Konzentrationslager. Es bedeutete Zwangssterilisation, Zwangsarbeit, die strukturelle Unterversorgung der Hilfsbedürftigen in den Institutionen bis hin zu gezielten Krankenmorden. Maßnahmen und Verordnungen stützten sich dabei auf bereits in der Weimarer Republik etablierte rassenhygienische Diskurse über Sterilisation von ‚Erbkranken‘, Verwahrungsvollzug für ‚geborene Verbrecher‘, Selektion von ‚Asozialen‘ wie auch repressive Bestimmungen, die sich gegen sogenannte ‚soziale Minderleister‘ richteten.

Diese Diskurse waren die Voraussetzung dafür, dass sich ab 1933 eine radikale Abkehr von dem nach demokratischen Grundsätzen orientierten sozial- und gesundheitspolitischen Leitbild hin zu den vom Nützlichkeitsprinzip geleiteten Selektionsrichtlinien zwischen ‚erbkrank oder erziehbar‘ und ‚heilen und vernichten‘ vollziehen konnte, ohne auf der Verwaltungsebene, bei den Verantwortlichen im Staatsministerium des Innern, dem Wohlfahrts- und Gesundheitsamt sowie den Fürsorge- und Pflegeeinrichtungen auf Widerstand zu stoßen. Der Diskurs über das ‚Ausmerzen‘ sogenannter Erbkrankheiten mündete am 14.7.1933 in das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“.

Als erstes rassenhygienisches Gesetz des NS-Regimes legitimierte es die Zwangssterilisation von Menschen, die als ‚erblich minderwertig‘ angesehen wurden. Das Gesetz basierte in weiten Teilen auf dem preußischen Gesetzesentwurf von 1932, unterschied sich aber im Wesentlichen davon durch den Zwangscharakter.

Die Verabschiedung des Gesetzes setzte den Schlusspunkt nach einer langen, in der Weimarer Zeit begonnen Debatte über die Forderungen nach einer gesetzlichen Absicherung von Sterilisation nach eugenischer Indikation trotz des wissenschaftlich noch als ungesichert erachteten Nachweises über die Vererbbarkeit der meisten im Gesetz aufgeführten Erbkrankheiten, vor allem „Schizophrenie“, „Epilepsie“ und „manisch-depressives Irresein“. Bei der Indikation „schwerer Alkoholismus“ wurden die Zweifel sogar im Gesetzestext aufgeführt. Die Diagnose „Schwachsinn“ richtete sich als soziales Urteil vor allem gegen arme Bevölkerungsgruppen, die als ‚asozial‘ abgestempelt wurden. Zwei Jahre später wurde auch der Schwangerschaftsabbruch nach eugenischer Indikation erlaubt. Die Zwangssterilisation traf als erstes Menschen, die in Fürsorgeanstalten und psychiatrischen Einrichtungen untergebracht waren. Darunter waren viele Minderjährige, die unter Fürsorgeerziehung standen oder in ‚Hilfsschulen‘ gingen.

Der kriminalbiologische Diskurs über den angeblich ‚geborenen Verbrecher‘ schlug sich nieder im „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24.11.1933. Die Richter konnten nun auf Grundlage des Gesetzes Sicherungsverwahrung verhängen, wenn bei Wiederholungstätern eine „Veranlagung“ oder „Hang zum Verbrechen“ bestand, ohne dass der von Kriminalbiologen geprägte Begriff des ‚Gewohnheitsverbrechers‘ näher definiert wurde. Die „Anlagen zum Verbrechertum“ galten als vererbbar. Nach diesem Gesetz konnten die Richter entweder strafverschärfende Maßnahmen wie Haftverlängerung (§ 20) oder ergänzend zur Haftstrafe „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ (§ 42) verhängen.

Damit verbunden war entweder die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt für „Zurechnungsunfähige“, in einem Arbeitshaus für „Dirnen, Bettler, Landstreicher, Verwahrloste und Arbeitsscheue“ oder die Sicherungsverwahrung in Strafanstalten der Justiz. Die hier in einem Gesetz verwirklichte These von dem direkten Zusammenhang zwischen ‚Erbanlage und Verbrechen‘ war bereits in der Weimarer Zeit von Kriminalbiologen vertreten worden. Das Gesetz traf in der NS-Zeit nicht vorrangig schwere Sexualstraftäter als vielmehr in erster Linie Menschen, die aus sozialen Notlagen heraus gegen Gesetze verstoßen hatten. Auffällig waren die geschlechtsspezifischen Annahmen. Als männliche kriminelle Veranlagung galten Betteln und Vagabundieren, als weiblich wurden „Gewerbsunzucht“ und „geheime Prostitution“ angesehen.

Der Diskurs über erbbedingte ‚asoziale‘ Lebensformen, der mit Ende des Ersten Weltkriegs innerhalb der Fürsorge befördert worden war, führte bei der Wohlfahrt zu massiven Streichungen individueller ambulanter Unterstützung und zum stärkeren Einsatz von Arbeitszwang bis hin zur Zwangseinweisung in Fürsorgeanstalten. In der Weimarer Republik war dies bei Erwachsenen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes noch nicht möglich, auch wenn die Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV) von 1924 mit den §§ 19 und 20 Arbeitszwang gegen Fürsorgeleistungen bei als ‚asozial‘ stigmatisierten Hilfsbedürftigen vorsah. Ab 1933 wurde mit der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte durch die Reichstagsbrandverordnung diese Barriere beseitigt.

In Bayern wurde ab 1934 nach den Vollzugsvorschriften des Staatsministeriums des Innern vom 16.10.1934 (später ergänzt am 20.11.1934 und 11.3.1935) zu § 20 der RFV sowie Art. 38 bis 45 des Bayerischen Fürsorgegesetzes vom 14.3.1930 der fürsorgerechtliche Arbeitszwang (§ 20 RFV) auch für die Einweisung von männlichen ‚Asozialen‘ in das Konzentrationslager Dachau herangezogen. Diese Verordnung traf auch Patient*innen in den psychiatrischen Anstalten, vorwiegend Alkoholiker*innen, die als ‚asozial‘ und damit ‚nicht heilbar‘ galten und ins KZ Dachau abgeschoben wurden. Die Entscheidung über die Anzeige bei der Gestapo lag bei der Fürsorgeverwaltung der Bezirke, denen die Heil- und Pflegeanstalten unterstellt waren. Doch spätestens mit dem „Grunderlass zur Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“ vom 14.12.1937 verlor die Fürsorge ihr neu gewonnenes ‚Anstaltsklientel‘ an die Polizei. Der Grunderlass, der nicht veröffentlicht worden war, aber nicht als geheim galt, ermöglichte die Verwahrung all jener, die „ohne Berufs- oder Gewohnheitsverbrecher zu sein, durch [ihr] asoziales Verhalten die Allgemeinheit [gefährden]“ (Ayaß, S. 94-98).

In den Durchführungsrichtlinien vom 4.4.1938 wurde der ‚asoziale‘ Personenkreis weiter spezifiziert. Die Beschreibung deckte sich mit dem von der Fürsorge als ‚asozial‘ deklarierten Klientel erwachsener Hilfsbedürftiger: „Als asozial gilt, wer durch gemeinschaftswidriges, wenn auch nicht durch verbrecherisches Verhalten zeigt, daß er sich nicht in die Gemeinschaft einfügen will. Demnach sind z.B. asozial [...] Bettler, Landstreicher (Zigeuner), Dirnen, Trunksüchtige, mit ansteckenden Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten behaftete Personen, die sich den Maßnahmen der Gesundheitsbehörden entziehen“ (Ayaß, S. 124).

Vorausgegangen waren diesem Erlass bereits repressive länderrechtliche Regelungen, so in Bayern, die in Verbindung mit der Reichstagsbrandverordnung eine Überstellung von ‚asozialen‘ Personen in die Konzentrationslager ermöglichten. Allerdings betraf dies in der Regel nur männliche Hilfsbedürftige. Ebenfalls auf Grundlage des Erlasses der ‚Vorbeugenden Verbrecherbekämpfung‘ wurde eine reichsweite Verhaftungsaktion gegen Vorbestrafte durchgeführt, der ihre Einweisung in die Konzentrationslager folgte. Wurden die ‚Asozialen‘ in den Lagern mit dem ‚schwarzen Winkel‘ stigmatisiert, erhielten die Vorbestraften den ‚grünen Winkel‘: Die zuständige Einweisungsbehörde, die Kriminalpolizei, nahm sie entweder in ‚polizeiliche Vorbeugehaft‘ oder in ‚Sicherungsverwahrung‘. Seit dem Jahr 1943, als die Gruppe der Sicherungsverwahrten stark anstieg, mussten sie den ‚grünen Winkel‘ mit der Spitze nach oben tragen oder zusätzlich den Buchstaben ‚S‘. Die polizeiliche Vorbeugehaft richtete sich ursprünglich gegen wegen Eigentumsdelikten Vorbestrafte, später aber auch gegen ‚Sittlichkeitsverbrecher‘ und Vorbestrafte, die gegen Arbeitsgesetze verstoßen hatten. Frauen wurden ab dem Jahr 1938 vermehrt wegen angeblicher Sittlichkeitsdelikte bzw. Verdachts der Prostitution in Vorbeugehaft genommen (Eberle, S. 96f.).

Ab dem Jahr 1943 erfolgte aufgrund einer Übereinkunft zwischen Reichsjustizminister Thierack und Himmler, die Überstellung ‚asozialer Elemente‘ aus dem Strafvollzug, aus Arbeitshäusern und Psychiatrien zur ‚Vernichtung durch Arbeit‘ in die Konzentrationslager. Dies traf die aufgrund der Maßnahmen zur Sicherung und Besserung Verurteilten. Im Gesetz besonders vorgehoben wurden „Juden, Zigeuner, Russen und Ukrainer, Polen über 3 Jahre Strafe, Tschechen oder Deutsche über 8 Jahre“ (Ayaß, S. 312).

Die direkten Bezüge, die Frick in seiner Rede über das Programm des ‚Ausmerzens‘ zwischen ‚Erbkranken‘, ‚psychisch Kranken‘ und ‚Asozialen‘ hergestellt hatte, schlugen sich unmittelbar auch in den Mordprogrammen der Psychiatrie nieder.
Als die Psychiatrischen Anstalten zum Auftakt der  ‚T4-Aktion‘ aufgefordert wurden, eine Aufstellung derjenigen Patient*innen vorzulegen, die verlegt werden sollten, überschrieb der damalige Leiter der Psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar, Hermann Pfannmüller, diese am 15.1.1940 mit dem Betreff: „Erfassung der asozialen und antisozialen Kranken“ (Schmidt, S. 78). Pfannmüller, der auch Gutachter der ‚T4-Aktion‘ war, wusste zu diesem Zeitpunkt im Gegensatz zu vielen Direktoren, die nicht in die bevorstehende Aktion eingeweiht waren, dass die Kategorien, nach denen die Auswahl zu treffen war, Selektionskriterien für den geplanten Mord waren. Einige Zeilen weiter erläuterte Pfannmüller, welche Patientengruppen er meinte: „die ungünstigsten Elemente, (die sich in der Großstadt) von jeher gesammelt haben […], die große Anzahl verbrecherisch veranlagter Geisteskranker und geisteskranker Verbrecher […], eine große Anzahl von Defektfällen […], die aus der Zeit der Bettbehandlung stammen, in erster Linie […] schizophrene Defekte und […] epileptisch verblödete Kranke, […] eine nicht geringe Anzahl therapierefraktärer Paralysefälle […], eine große Anzahl körperlich und geistig Siecher, bei denen dieses Siechtum eine Folge ihres fortgeschrittenen Alters ist.“

Pfannmüller verwandte die negativen Zuschreibungen „asozial und antisozial“ als Synonyme für „Lebensuntüchtigkeit“ und meinte damit nicht die individuelle Lebensfähigkeit der Kranken, sondern das Kosten-Nutzen-Kalkül der Gesundheitsverwaltung, das bemaß, welchen Patienten das Recht auf Lebensfähigkeit entzogen werden sollte. Untersuchungen über die Selektionskriterien bei der ‚T4-Aktion‘ belegen zudem, dass diejenigen Patient*innen besonders gefährdet waren, die als ‚asozial‘ oder ‚antisozial‘ galten, weil sie eine Arbeitsleistung nicht erbringen konnten oder weil sie zwar dazu imstande waren, aber aufgrund ihres sozial auffälligen Verhaltens einen besonderen Pflegebedarf beanspruchten (Hohendorf, S. 317-321).

Angesichts all dieser Maßnahmen des ‚Ausmerzens‘, mit denen die Diskurse über ‚Asoziale‘, ‚Erbkranke‘, ‚Gewohnheitsverbrecher‘ als Teil des rassenpolitischen Gesundheitsprogramms im Nationalsozialismus radikalisiert worden waren, meinte Leonardo Conti als Reichsgesundheitsführers auf der Kriegstagung des Hauptamtes für Volksgesundheit der NSDAP am 28.3.1942 in München: „auch das Wort ‚sozial‘ stammt schon aus vergangener Zeit. […] Die Gesundheitsführung in ihren wesentlichen Teilen ist nicht Bestandteil irgendeines anderen nebengeordneten Aufgabengebietes, sondern hat eine eigene Führungsaufgabe zum Inhalt. Dieser Inhalt läßt sich nicht unter dem Überbegriff ‚Soziales‘ einordnen. […] hier gilt, dass sich […] in den kommenden Zeiten planmäßigen biologischen Volksaufbaues […] manche Angelegenheiten der Sozialpolitik nach den Grundgedanken der Gesundheitsführung, Rassenpflege und Sippenkunde auszurichten haben“ (Conti, 1942).

Quellen

Institut für Zeitgeschichte (IfZ), F129/10.
Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933 mit Auszug aus dem Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln zur Sicherung und Besserung vom 24. 11.1933, bearbeitet und erläutert von Arthur Gütt, Ernst Rüdin, Falk Ruttke, München 1934.
Ayaß, Wolfgang: „Gemeinschaftsfremde“. Quellen zur Verfolgung von „Asozialen“ 1933-1945, Koblenz 1998.
Eberle, Annette: Die Ärzteschaft in Bayern und die Praxis der Medizin im Nationalsozialismus, Berlin 2017.
Hohendorf, Gerrit: Die Selektion der Opfer zwischen rassenhygienischer „Ausmerze“, ökonomischer Brauchbarkeit und medizinischem Erlösungsideal, in: ders. u.a. (Hg.): Die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion T4 und ihre Opfer, Paderborn 2010, S. 310-324.
Müller, Christian: Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24. November 1933, Baden-Baden 1997.
Schmidt, Gerhard: Selektion in der Heilanstalt 1939-1945, Frankfurt a.M. 1983.
Süß, Winfried: Der „Volkskörper“ im Krieg Gesundheitspolitik, Gesundheitsverhältnisse und Krankenmord im nationalsozialistischen Deutschland 1939-1945, München 2003.



Empfohlene Zitierweise

Annette Eberle: NS-Gesundheitspolitik (publiziert am 09.02.2024), in: nsdoku.lexikon, hrsg. vom NS-Dokumentationszentrum München, URL: https://www.nsdoku.de/en/lexikon/artikel/ns-gesundheitspolitik-607